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Die Antragssteller (Ahmet Nuri Çınar, Maşallah Öneryıldız) machten in Anlehnung an Art. 2 (Lebensrecht), Art.8 (Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens) und Art. 13 (wirksames Bewerbungsrecht) sowie Art. des Protokolls Anhang Nr. 1 (Eigentumsrecht) der europäischen Menschenrechtskonvention geltend, dass für den Tod ihrer nahen Verwandten, die sich unter 39 Menschen befanden, die infolge einer am 28. April 1993 in einem Müllabfuhrplatz der Stadtverwaltung Ümraniye Istanbul entstandenen Methanexplosion ums Leben gekommen waren, und für die Zerstörung ihrer Sachen die örtlichen Behörden verantwortlich waren. Außerdem beanstandeten sie, dass die örtlichen Behörden die im Art. 6 der europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Anforderungen von Billigkeit und angemessener Frist nicht einhielten2. |
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